Art der Eintragung im Handwerk
Welche Art der Eintragung nötig ist, hängt davon ab, welches Handwerk Sie ausüben. Es gibt drei Gruppen:
1. Zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A)
Für diese Handwerke brauchen Sie einen Meisterbrief oder eine andere gleichwertige Qualifikation, z.B. Elektrotechniker, Dachdecker, Installateur- und Heizungsbauer.
2. Zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1)
Hier dürfen Sie sich ohne Meisterbrief selbstständig machen, müssen den Betrieb aber bei der Handwerkskammer anmelden, z.B. Kosmetiker, Gebäudereiniger, Fotograf.
3. Handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2)
Diese Tätigkeiten sind handwerksnah, aber nicht zulassungspflichtig. Eine Meldung bei der Kammer ist dennoch erforderlich, z. B. Betonbohrer und -schneider, Bodenleger, Eisenflechter.
Eintragung in die Handwerksrolle oder ins Verzeichnis
Sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie Ihren Betrieb bei der Handwerkskammer eintragen lassen.
Das Verfahren gilt:
- für zulassungspflichtige Handwerke (mit Qualifikationsnachweis),
- zulassungsfreie Handwerke und
- handwerksähnliche Gewerbe (ohne Nachweis).
So funktioniert die Eintragung:
- Sie füllen das Eintragungsformular Ihrer Handwerkskammer aus.
- Sie legen alle geforderten Unterlagen in Kopie bei.
- Nach Prüfung werden Sie in das entsprechende Verzeichnis oder die Handwerksrolle eingetragen.
Nützliche Downloads
Ihr direkter Draht zur Handwerkskammer
Fragen zu Handwerksordnung, Eintragung oder Selbstständigkeit? Einfach die Postleitzahl eingeben und die E-Mail-Adresse Ihrer zuständigen Handwerkskammer erhalten.
Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie kostenlos bei:
- der Wahl der richtigen Handwerkskategorie,
- dem Ausfüllen der Anträge,
- der Vorbereitung auf Sondergenehmigungen und
- allgemeinen Fragen zur Selbstständigkeit im Handwerk.